Soforthilfe Gas und Wärme

  • Energiewissen
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Die aktuelle Gaspreiskrise führt teilweise zu enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Hierzu gehören auch die Soforthilfen für Erdgas und Wärme gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas und § 4 Abs. 4 EWSG Wärme.

Die Bundesregierung hat sich bei der Soforthilfe Erdgas und Wärme für folgende Lösung entschieden: Der Dezember-Abschlag muss von Haushalten und kleineren Gewerbekunden nicht gezahlt werden. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Abschlag im Dezember für Gas bzw. Wärme nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

In der nächsten Jahresrechnung wird dann bei Erdgas ein Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis gegengerechnet. Bei Wärme orientiert sich die Soforthilfe an dem monatlichen Abschlag für September 2022, hier wird zusätzlich in der Jahresrechnung ein Aufschlag von 20 Prozent gewährt. Diese sind die tatsächlichen Summen, die von staatlicher Seite aus übernommen werden. Das bedeutet, dass in der Jahresabrechnung auch mit Nachzahlungen oder Rückzahlungen gerechnet werden sollte.

Zusammengefasst bedeutet das:

Als unsere Gas- oder Wärmekunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie im Dezember automatisch von der Soforthilfe. Der Abschlag für Dezember wird nicht eingezogen, bzw. muss nicht überwiesen werden. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet.

Alle weiteren Infos zu den Soforthilfen finden Sie auf unserer Homepage unter Soforthilfe Gas, bzw Soforthilfe Wärme.