Informationen zur Soforthilfe Erdgas - gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Erdgas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

 

Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Erdgaspreis.

Hier finden Sie alle Informationen zur Soforthilfe Wärme.

Vor allem Haushaltskunden und kleinere Gewerbekunden profitieren

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag (fällig Ende Dezember) nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen

Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

FAQs zum Thema Soforthilfe

Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtung haben eine Berechtigung auf die Soforthilfe*:

  • Haushaltskunden
  • Kunde der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung  weitergeben müssen
  • Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
  • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

*Spätestens mit der Rechnung, die den Gasverbrauch von Dezember 2022 umfasst, wird die Soforthilfe als Entlastung ausgewiesen.  

Wichtig für RLM-Kunden: Bitte teilen Sie Ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.

1. Ich habe eine Einzugsermächtigung erteilt Sie müssen nicht aktiv werden. Ihr Abschlag im Dezember wird nicht eingezogen oder zurücküberwiesen (ggf. anpassen, falls der genaue Soforthilfebetrag zurücküberwiesen wird).
2. Ich habe einen Dauerauftrag eingereicht. Sie müssen aktiv werden. Unterbrechen Sie den Auftrag für den Monat Dezember.
3. Ich zahle monatlich meinen Abschlag per Überweisung oder bar. Sie müssen nicht aktiv werden. Sie müssen im Dezember keine Zahlung leisten.
4. Ich bekomme monatlich eine Rechnung. Sie müssen nicht aktiv werden. Die Soforthilfe wird mit der nächsten Rechnung verrechnet.
5. Laut Vertrag zahle ich den Abschlag nicht im Dezember sondern im Januar. Sie müssen aktiv werden. Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).
6. Laut Vertrag zahle ich keinen Abschlag im Dezember und Januar. Sie müssen aktiv werden. Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).
7. Ich habe den Dezember-Abschlag bereits überwiesen oder den Zahlungsauftrag nicht gestoppt. Sie müssen nicht aktiv werden. Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.

Weitere Maßnahmen

Die sogenannten Energiepreisbremsen sollen die Preise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Erdgas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten.

Wir haben alle Infos zu den Energiepreisbremsen für Sie zusammengefasst. 

Energiesparen als wichtigstes Mittel

Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Weitere Energiespartipps finden Sie in unserem Flyer.