Antrag auf Umlagenreduzierung für Wärmepumpen (§22 EnFG)
Der §22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) zur Umlagenreduzierung von Wärmepumpen ist seit dem 01.01.2023 in Kraft und regelt seitdem die Reduzierung der Offshore- und KWKG-Umlage auf den Stromverbrauch von Wärmepumpen. Sie als Kunde können deshalb von einer deutlichen Entlastung der Energiekosten profitieren, da da die zwei gesetzlich geregelten Umlagen, die den Strompreis für Wärmepumpen beeinflussen, auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde gesenkt werden. Im Jahr 2026 bedeutet das eine Ersparnis von 1,65 Cent pro Kilowattstunde (inkl. MwSt). Damit der reduzierte Umlagensatz greift, müssen Sie als Kunde jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:
- Der Strom wird von einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht
- Ihre Wärmepumpe läuft über einen eigenen Zähler
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten1und gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche durch die EU-Kommission2
Die Berücksichtigung der reduzierten Umlagen erfolgt erst nach Eingang Ihrer Mitteilung über unser Meldeformular, mit der Sie bestätigen, dass alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind3. Sollten die erforderlichen Voraussetzungen nachträglich nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, uns dies ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
1 Als Unternehmen in Schwierigkeiten definiert § 2 Nr. 20 EnFG „Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)“.
2 Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
3 Detaillierte Regelungen zu den Meldepflichten finden Sie in den §§ 52 und 53 des EnFG.
Um Ihren Anspruch auf die Reduzierung der Umlagen zu prüfen, benötigen wir folgende Angaben:
bei den mit * gekennzeichnetnen Feldern handelt es sich um Pflichtfelder
1 Hinweise zur Mitteilungspflicht und zur beihilferechtlichen Privilegierung gemäß EnFG
Die Mitteilungspflicht gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbekund*innen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme der Privilegierung erfolgt ausschließlich bei entsprechender Gewährung durch den zuständigen Netzbetreiber.
Unrichtige Angaben, eine unterlassene Mitteilung oder eine verspätete Übermittlung der erforderlichen Informationen können gemäß § 53 EnFG zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf die Umlagenreduzierung führen.
Sollten sich nachträglich Änderungen ergeben, durch die die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich und in Textform darüber zu informieren. Dabei ist der genaue Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Änderung eingetreten ist.
Die Privilegierung wird rückwirkend im Rahmen der Jahresendabrechnung berücksichtigt.