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Schreiben der Deutschen Messwesen GmbH: Das sollten Sie wissen

Aktuell erhalten viele Haushalte im Netzgebiet der ENERGIE Post von der Deutschen Messwesen GmbH. In dem Schreiben geht es um den Einbau intelligenter Messsysteme, sogenannter Smart Meter. Da uns hierzu vermehrt Fragen erreichen, möchten wir über den Hintergrund informieren und einen wichtigen Punkt gleich vorweg klarstellen: Das Schreiben stammt weder von der ENERGIE noch von einer Behörde.

Wer steckt hinter dem Schreiben?


Die Deutsche Messwesen GmbH ist ein sogenannter wettbewerblicher Messstellenbetreiber. Das Unternehmen bietet bundesweit den Einbau und Betrieb von Smart Metern an und wirbt derzeit mit entsprechenden Postwurfsendungen.
Zwischen der ENERGIE und der Deutschen Messwesen GmbH besteht keine Zusammenarbeit. Das Unternehmen handelt eigenständig und nicht in unserem Auftrag. Empfänger des Schreibens sind daher auch nicht verpflichtet, darauf zu reagieren oder einen Installationstermin zu vereinbaren.
Für das Netzgebiet der ENERGIE ist DIE ENERGIE der gesetzlich zuständige, sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber. Wir setzen die gesetzlichen Vorgaben zum Smart-Meter-Rollout Schritt für Schritt um. Ist bei Ihnen im Rahmen dieses Rollouts der Einbau eines intelligenten Messsystems vorgesehen, werden Sie rechtzeitig darüber informiert.


„Kostenlose Installation“: Vertragsbedingungen beachten


In dem Schreiben wirbt die Deutsche Messwesen GmbH unter anderem mit einer kostenlosen Installation des Smart Meters. Auch beim gesetzlich vorgesehenen Einbau durch DIE ENERGIE entstehen in der Regel keine separaten Installationskosten.
Wer über einen Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber nachdenkt, sollte daher nicht allein auf die Installationskosten achten. Entscheidend sind auch die laufenden Kosten und die jeweiligen Vertragsbedingungen. Während für grundzuständige Messstellenbetreiber gesetzliche Preisobergrenzen gelten, können wettbewerbliche Messstellenbetreiber ihre Preise grundsätzlich frei gestalten.
Vor einem Vertragsabschluss empfiehlt es sich deshalb, insbesondere die jährlichen Kosten, die Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen und mögliche Zusatzleistungen zu prüfen und verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen.


Netzentgeltreduzierung nicht automatisch durch Smart Meter


Im aktuellen Schreiben wird außerdem auf eine mögliche Netzentgeltreduzierung von 131 Euro pro Jahr hingewiesen. Diese Entlastung nach § 14a EnWG erhalten Haushalte jedoch nicht automatisch durch den Einbau eines Smart Meters.
Hierfür müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem eine entsprechend angemeldete steuerbare Verbrauchseinrichtung, beispielsweise eine Wärmepumpe oder Wallbox. Der Einbau eines intelligenten Messsystems allein führt daher nicht automatisch zu der genannten Entlastung.


Kein Zeitdruck: Informieren und in Ruhe entscheiden


Grundsätzlich gilt: Der Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber ist freiwillig. Wenn Sie ein entsprechendes Angebot erhalten, informieren Sie sich in Ruhe und lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum aktuellen Schreiben der Deutschen Messwesen GmbH, zum Smart-Meter-Rollout und zur Rolle der ENERGIE als grundzuständigem Messstellenbetreiber haben wir für Sie in unseren FAQ zusammengestellt.
Sie haben weitere Fragen zu Smart Metern oder möchten wissen, was in Ihrem konkreten Fall gilt? Sprechen Sie uns gerne an.