Wärmewende

Die Wärmewende zählt neben der Verkehrswende und der Stromwende zu den drei Pfeilern der Energiewende und trägt maßgeblich dazu bei, den Verbrauch fossiler Brennstoffe drastisch zu reduzieren und das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. 

Die Wärmewende umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Wärmeenergie einzusparen und den Wärmeverbrauch zu dekarbonisieren und ebnet den Weg zu einer klimaneutralen Heizzukunft. 
Für uns ist die Wärmewende nicht nur eine Aufgabe, sondern auch eine Chance, uns zukunftsfähig aufzustellen und den Transformationsprozess voranzutreiben. Daher bieten wir gemeinsam mit regionalen Partnern die Erstellung kommunaler Wärmepläne an und stehen unseren Kommunen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Kommunale Wärmeplanung
Kommunale Wärmeplanung
Gemeinsam die Energiewende gestalten

Wir bieten gemeinsam mit regionalen Partnern die Erstellung kommunaler Wärmepläne an und stehen unseren Kommunen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Sie haben Fragen rund um das Thema Wärmewende? Kontaktieren Sie hierzu gerne unseren Nachhaltigkeitsmanager:

Wenzel Nied

Nachhaltigkeitsmanagement

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Tamara Finger

Nachhaltigkeitsmanagement

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FAQs

Erdgas - Zukunft des Gasnetzes

Nein. Es gibt aktuell keine Pläne zur Stilllegung unseres Gasnetzes. Wir halten am Grundsatz fest: Versorgungssicherheit hat oberste Priorität. Jede Veränderung erfolgt auf Basis der kommunalen Wärmeplanung und wird sorgfältig vorbereitet. Richtig ist: Zukünftig wird die Wärmeversorgung klimafreundlicher – entweder durch Strom, Wärmenetze oder grüne Gase. Alle Veränderungen werden rechtzeitig kommuniziert.

Gas bleibt wichtig – aber es wird grüner. Die Zukunft liegt in klimaneutralen Gasen wie Biomethan, synthetischem Methan und Wasserstoff. Das bestehende Gasnetz kann und soll für diese Energieträger genutzt werden.

Solche Schlagzeilen greifen zu kurz. Aktuell werden in Deutschland rund die Hälfte aller Wohnungen mit Gas beheizt, und die Gasinfrastruktur spielt nach wie vor eine zentrale Rolle in der Energieversorgung. Gleichzeitig gibt es langfristige Pläne, den Einsatz von fossilen Brennstoffen wie Erdgas zu reduzieren, um die Klimaziele zu erreichen. Diese Pläne umfassen auch Überlegungen, Gasnetze in einigen Regionen stillzulegen, vor allem dort, wo klimafreundliche Alternativen verfügbar und wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nein. 2024 gab es erste Presseberichte zu geplanten Gasnetzstillegungen, z.B. aus Augsburg und Mannheim. So hat im November 2024 der Netzbetreiber MVV Netze aus Mannheim angekündigt, sich im Stadtgebiet Mannheim bis 2035 aus dem Erdgasnetz für Haushalte und Gewerbe zurückzuziehen – beginnend in Straßen mit doppelter Wärmeversorgung über Gas und Fernwärme.

Wichtig zu wissen: Bislang wurde in Deutschland noch kein Gasnetz tatsächlich stillgelegt. Falls es in Zukunft zu Stilllegungen kommen sollte, werden betroffene Haushalte frühzeitig und mit ausreichend Vorlauf informiert. Zudem werden Alternativen angeboten, um eine sichere und zuverlässige Energieversorgung sicherzustellen.

Wir stehen in engem Austausch mit den Kommunen in unserem Versorgungsgebiet. Die Kommunale Wärmeplanung bildet dabei die zentrale Grundlage und Orientierung für alle Beteiligten.

Unser Versorgungsgebiet ist überwiegend ländlich geprägt, verfügt aber auch über städtische Strukturen, die sich gut für den Ausbau von Fern- und Nahwärmenetzen eignen. Wir bringen uns aktiv in die Wärmeplanungsprozesse ein, um sowohl die Interessen unserer Kundinnen und Kunden als auch unseres Unternehmens als regionaler Energiepartner zu berücksichtigen.

Da die Rahmenbedingungen regional sehr unterschiedlich sind, können keine pauschalen Aussagen getroffen werden – häufig handelt es sich um gebietsweise Einzelentscheidungen mit weitreichenden Auswirkungen.
Ob in Ihrer Kommune bereits eine Wärmeplanung läuft, können Sie entweder hier unter diesem Reiter oder auf der Webseite Ihrer Kommune erfahren.

Unsere Strategie basiert auf einem Technologiemix, der eine nachhaltige und zukunftsfähige Wärmeversorgung ermöglicht:

  • Auf-/ und Ausbau der Fern- und Nahwärme,
  • Förderung von Wärmepumpen und Quartierslösungen,
  • sowie die Weiterentwicklung des Gasnetzes für grüne Gase.

Niemand muss sich Sorgen machen. Alle bestehenden Anschlüsse bleiben betriebsbereit. Änderungen werden langfristig angekündigt.

Wir betreiben unsere Gasnetze so lange, wie unsere Kundinnen und Kunden Gas beziehen möchten und der Gesetzgeber dies zulässt. Sobald grüne Gase in ausreichender Menge verfügbar sind, werden wir unsere Netze schrittweise darauf umstellen. Kundinnen und Kunden informieren wir frühzeitig und transparent über jede Veränderung.

Die kommunale Wärmeplanung ist unser Kompass für die Wärmewende. Sie zeigt auf, wo künftig Fernwärme, Wärmepumpen oder grüne Gase am sinnvollsten sind. Erst auf dieser Grundlage werden Entscheidungen getroffen – faktenbasiert, abgestimmt und mit Blick auf das ganze Stadtgebiet.

Sehr wichtig. Damit grüne Gase in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, brauchen wir klare gesetzliche Rahmenbedingungen und Investitionssicherheit. Nur so kann der Umstieg in den Verteilnetzen gelingen.

Das hängt von vielen Faktoren ab – von den globalen Märkten, der CO2-Bepreisung und der Verfügbarkeit klimaneutraler Gase. Unser Ziel ist, dass klimafreundliches Heizen auch bezahlbar bleibt. Dafür setzen wir auf Technologieoffenheit und eine schrittweise Transformation.

Wärmeplanungsgesetz

Die Kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiges Leitinstrument, um die Wärmewende in Deutschland erfolgreich umzusetzen. Das komplexe Wärmeversorgungssystem in den Kommunen muss analysiert und das lokale Potenzial zur erneuerbaren Wärmeerzeugung ermittelt werden. Nur so können langfristige strategische Entscheidungen darüber getroffen werden, wie die Wärmeversorgung organisiert und kosteneffizient in Richtung Treibhausgasneutralität transformiert werden kann. Um ganzheitliche Lösungen zu entwickeln, werden alle planungsrelevanten Akteure, Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort in den Planungsprozess eingebunden. Am Ende des Prozesses steht ein sogenannter Wärmeplan, der konkrete Umsetzungsmaßnahmen, einen Zeitplan und Meilensteine hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 enthält. Eine zentrale Aufgabe der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Eignungsgebieten für bspw. Wärmenetze oder Einzelheizungen. Diese Ausweisung bietet den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort eine Hilfestellung dabei, wie mit der eigenen Heizungsanlage zu verfahren ist und schafft damit Planungssicherheit.

Das „Wärmeplanungsgesetz“, genauer gesagt „das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“, ist ein neues Bundesgesetz, das den Bundesländern die Verpflichtung auferlegt, die Umsetzung kommunaler Wärmepläne in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicherzustellen. Die Regelung sieht vor, dass in Kommunen mit einer Einwohnerzahl von bis zu 100.000 bis spätestens 30. Juni 2028 ein kommunalen Wärmeplan erstellt sein muss. In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen die entsprechenden Wärmepläne bereits bis zum 30. Juni 2026 vorliegen.
Zudem verpflichtet das Gesetz Betreiber bestehender Wärmenetze dazu, ihre Netze bis zum Jahr 2030 mindestens zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu speisen. Ab dem Jahr 2045 müssen in Übereinstimmung mit den Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes alle Wärmenetze vollständig klimaneutral betrieben werden.

Nein. Der kommunale Wärmeplan ist sowohl nach den bisherigen Landesgesetzen wie dem KlimaG BW als auch nach aktuellem WPG ein informeller Plan ohne rechtliche Außenwirkung. Allein der Beschluss eines Wärmeplans löst damit nicht unmittelbar die Anwendung des GEG in Bezug auf bestehende Gebäude aus. 
Hierzu bedarf es, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des kommunalen Wärmeplans, einer zusätzlichen, optionalen Entscheidung der Gemeinde zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten (siehe § 26 WPG). Es ist anzunehmen, dass diese weitere Entscheidung zur Ausweisung der genannten Gebiete dabei den Charakter einer kommunalen Satzung haben wird. Erst mit dieser Entscheidung wird das GEG für Bestandsgebäude in den ausgewiesenen Gebieten „scharfgestellt“. Und erst damit gelten einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in einem solchen Gebiet die entsprechenden Regelungen und Übergangsfristen des GEG zum Heizungstausch (siehe § 71 Absatz 8 Satz 3 GEG oder § 71k Absatz 1 Nummer 1 GEG).
Grundsätzlich gilt aber: Je früher ein kommunaler Wärmeplan vorliegt, desto schneller erhalten Planungsbetroffene die notwendigen Orientierungs- und Entscheidungsgrundlagen, die es für einen effizienten Umbau hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung braucht. Das Vorliegen eines qualifizierten kommunalen Wärmeplans kann daher als Chance betrachtet werden. 

Die Ausweisung als Fernwärmeeignungsgebiet hat erst einmal keine direkte Auswirkung. Sie gibt lediglich eine Indikation dafür, dass sich das Gebiet bspw. aufgrund einer hohen Wärmedichte grundsätzlich für eine Versorgung mit Fernwärme eignet. Die Kennzeichnung als Eignungsgebiet bedeutet aber noch nicht automatisch, dass in diesem Areal auch tatsächlich Fernwärme ausgebaut wird.
Erst, wenn die Kommune eine zusätzliche, rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, dass es sich in dem Gebiet um ein Wärmenetzausbaugebiet handelt und entsprechend Klarheit darüber besteht, dass eine Anbindung an ein solches Wärmenetz möglich ist, gelten einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die entsprechenden Regelungen und Übergangsfristen des GEG zum Heizungstausch in Bestandsgebäuden.
Sofern in der beschlossenen Satzung kein Anschluss- und Benutzungszwang erankert ist, sind auch hier weiterhin individuelle Heizungen möglich. Wärmenetze können aber eine sehr gute Möglichkeit bieten, Wärme klimafreundlich und komfortabel bereitzustellen, sodass die Option eines Anschlusses in jedem Fall geprüft werden sollte. 

Die Ausweisung als Eignungsgebiet für Einzelversorgung hat erst einmal keine direkte Auswirkung. Sie gibt lediglich eine Orientierung dafür, dass sich das Gebiet bspw. aufgrund einer geringeren Wärmedichte für eine leitungsgebundene Wärmeversorgung eher nicht eignet. Beim Einbau einer neuen Heizungsanlage kommen daher insbesondere dezentrale gebäudespezifische Anlagen, wie bspw. Wärmepumpen, infrage. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch hier Inselwärmenetze errichtet werden (bspw. im Umfeld kommunaler Gebäude). 

Im aktuellen Gesetz ist vorgesehen, dass die zuständige Stelle (im Regelfall die Kommune) im Zuge der Erarbeitung des kommunalen Wärmeplans eine Entwurfsfassung desselbigen über den Zeitraum von einem Monat öffentlich auslegt. In dieser Zeit können Interessierte den vorläufigen Wärmeplan einsehen und Stellungnahmen abgeben. Die eingebrachten Stellungnahmen werden nach Ablauf der Frist entsprechend ausgewertet. Darüber hinaus werden in einigen Städten bzw. Kommunen zusätzliche Informationsveranstaltungen abgehalten, bei denen sich ebenfalls informiert und aktiv eingebracht werden kann. 

Am 1. Januar 2024 traten gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden. Neu eingebaute Heizungen müssen danach künftig grundsätzlich 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. 65%-EE-Vorgabe).
Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet. Das GEG sieht – neben einem individuellen Nachweis auf Grundlage von Berechnungen – verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zur Einhaltung der 65%-EE-Vorgabe vor. Eine Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz.
Das GEG enthält daher auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung.
So gilt die 65%-EE-Vorgabe des GEG einschließlich der Übergangsfristen des GEG für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, erst mit Ablauf der Fristen, die das Wärmeplanungsgesetz für die Erstellung von Wärmeplänen vorsieht. Ab wann die 65%-EE-Vorgabe gilt, hängt daher von der Größe des Gemeindegebiets ab. In einem der o. g. Gebäude, das in einem Gemeindegebiet mit 100.000 oder weniger Einwohnern liegt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Befindet sich das Gebäude in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern, gilt dies bis zum 30. Juni 2026. Damit wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren. (Quelle: BMWSB)