Neue Fristen für Umzugsmeldungen!

  • Energiewissen
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Ab dem 6. Juni 2025 tritt eine neue Regelung der Bundesnetzagentur in Kraft. Sie sieht neue, verkürzte Fristen für die Umschreibung von Energielieferverträgen bei Umzügen vor. Es ist also wichtiger denn je bei einem anstehenden Umzug rechtzeitig zu handeln.

Keine rückwirkenden An- oder Abmeldungen mehr möglich

Besonders wichtig: Ab dem 6. Juni 2025 sind rückwirkende An-, Ab- oder Ummeldungen von Energielieferverträgen nicht mehr zulässig. Das bedeutet, dass Umzüge künftig rechtzeitig gemeldet werden müssen – eine nachträgliche Berücksichtigung ist gesetzlich ausgeschlossen. Wer den Umzug zu spät mitteilt, muss unter Umständen weiter für den Energieverbrauch der alten Adresse zahlen und/oder wird an der neuen Adresse automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert – meist zu höheren Preisen als bei Sondertarifen. Frühzeitiges Handeln ist also der beste Weg, um Kosten zu sparen und den Wechsel reibungslos zu gestalten.

Unsere Empfehlung: Die Belieferung am besten an- bzw. abmelden, sobald der neue Mietvertrag unterschrieben oder die Kündigung der alten Wohnung erfolgt ist, mindestens aber 14 Tage im Voraus.

Bei Fragen rund um die neuen Regelungen oder zur Anmeldung Ihres Umzugs steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung.