Einspeiser

Sie tragen aktiv zur Energiewende bei und erzeugen selbst Strom aus erneuerbaren Energien (oder beabsichtigen das zu tun)? Zum Beispiel mit einer Photovoltaikanlage? Oder einer anderen Eigenerzeugungsanlage?

Dann sind wir dafür Ihr kompetenter Ansprechpartner!

Denn: Wir sind hier im Netzgebiet sowie in Zellingen und Retzbach (wo wir die Betriebsführung inne haben) zuständig für die verbindlich vorgeschriebene Betriebsgenehmigung Ihrer Eigenerzeugungsanlage und unterstützen Sie in diesem Rahmen auch bei der Realisierung Ihres Vorhabens. Wir können aufgrund unserer Kenntnisse der Netzanschlussverhältnisse verbindlich beurteilen, ob eine Anlage am gewünschten Anschlusspunkt angeschlossen und betrieben werden kann – oder welche anderen Möglichkeiten sich Ihnen bieten.

Wichtig zu wissen: Da im Einzelfall beschränkte Netzanschlusskapazitäten bestehen, bitten wir Sie in Ihrem eigenen Interesse, Ihre Anlage erst nach dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung zu bestellen. Ebenfalls wichtig: Meldepflichtig sind ALLE Neuanlagen, Speichersysteme und auch eventuelle Änderungsvorhaben (z.B. Erweiterung) an bereits bestehenden Anlagen.

 

In 5 Schritten zur neuen PV-Anlage

Der Weg zur eigenen Photovoltaikanlage ist im Prinzip ganz einfach. Wir sagen Ihnen hier WER zu welchem Zeitpunkt WAS tun muss – den Zeitplan und die Arbeitsschritte haben wir Ihnen zudem übersichtlich zusammengestellt. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite. Ihr Ansprechpartner bei uns ist Herr Anton Feser – zu erreichen unter Tel. 09353 7901-6153 oder per Mail über messwesen.strom@~@die-energie.de

Dezentrale Einspeisung / Messwesen

E-Mail

(WER?) Sie als künftiger Anlagenbetreiber (WAS?) nehmen zunächst Kontakt mit dem Netzbetreiber, also mit uns, und dem Installateur auf und informieren uns beide über Ihr Vorhaben.

(WER?) Ihr Installateur (WAS?) plant die PV-Anlage und meldet die geplante Anlage beim Netzbetreiber, also bei uns, an.

Die Anmeldung erfolgt über unser Netzportal

(WER?) Der Netzbetreiber, also wir, (WAS?) prüft den Netzverknüpfungspunkt der PV-Anlage nach dem EEG Anlagenplanung und genehmigt – sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (u.a. auch, was das Thema Netzausbau-Status betrifft) – den Bau und den Betrieb.

(WER?) Ihr Installateur (WAS?) baut und installiert die PV-Anlage, bereitet den Zählerplatz vor, meldet die Fertigstellung dem Netzbetreiber, also uns, und stimmt einen Termin für die Zählersetzung ab. Zu beachten sind dabei insbesondere TAB, DIN VDE-AR-N-4100 und 4105 sowie das EEG.

(WER?) Der Netzbetreiber, also wir, (WAS?) setzt den Zähler – womit dann auch zugleich die Grundlage für die Auszahlung der Einspeisevergütung geschaffen ist.

Mikro-PV-Anlage (steckerfertig)

Die Registrierung steckerfertiger Erzeugungsanlangen (Balkonkraftwerke) erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Bis zu einer installierten Modulleistung von 2.000 WP und maximal 800 VA Wechselrichterleistung ist keine gesonderte Anmeldung Ihrer steckerfertigen Anlage bei uns erforderlich. Wir prüfen automatisch ob evtl. ein Zählerwechsel erforderlich ist.

Hier wichtige Hintergrund-Informationen für steckerfertige Mikro-PV-Anlagen:

Hintergrundinfos: Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE berichtet zu dem Thema über seine externe Website sehr ausführlich.

Was sich ab 2025 für neue Photovoltaik-Anlagen ändert

Solarspitzengesetz & 60%-Regel einfach erklärt

Das Solarspitzengesetz ist eine neue gesetzliche Regelung, die am 25. Februar 2025 in Kraft getreten ist. Ziel ist es, Stromnetze zu entlasten, wenn besonders viel Solarstrom erzeugt wird. Das Gesetz bringt neue Regeln für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden.

Betroffen sind alle neuen PV-Anlagen ab 2 kW, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden. Anlagen, die vorher ans Netz gingen, sind nicht betroffen und behalten ihren Bestandsschutz.

Für neue PV-Anlagen gelten folgende Änderungen:

  • Es wird – sobald ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) eingebaut wurde – keine Einspeisevergütung mehr gezahlt, wenn der Strompreis an der Börse ins Negative fällt. 
  • Es besteht für den Messstellenbetreiber die Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) und einer Steuerbox, wenn die Anlage mindestens 7 kW Leistung hat.
  • Bis diese Technik eingebaut und getestet wird, darf die Einspeiseleistung nur 60 % der installierten Leistung betragen. Für Anlagen zwischen 25 und 100 kW ist bis zum Einbau der Technik zusätzlich eine Fernsteuerbarkeit (z.B. über Rundsteuerempfänger) verpflichtend.

Wenn an der Strombörse ein negativer Preis entsteht (z. B. durch ein Überangebot an Solarstrom), erhalten neue PV-Anlagen in jenen Stunden keine Vergütung für den eingespeisten Strom. Als Ausgleich wird die Förderdauer der Anlage entsprechend verlängert. Negative Strompreise traten im Jahr 2024 nur in ca. 5 % der Stunden auf – also in 457 von 8.760 Stunden. Die Auswirkungen auf Ihre Gesamtvergütung sind daher meist überschaubar. Die Regelung findet erst ab Einbau eines Smart Meters Anwendung.

Solange Ihre neue PV-Anlage noch kein Smart Meter und keine Steuerbox hat, dürfen Sie bis zum Einbau sowie einer erfolgreichen Testung nur 60 Prozent Ihrer Anlagenleistung ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Die Begrenzung betrifft die maximale Wirkleistung, also z. B. bei einer 10 kWp-Anlage maximal 6 kW Einspeiseleistung. Sie gilt nicht für die gesamte erzeugte Strommenge, sondern nur für Einspeisespitzen an sonnigen Tagen. Überschüssiger Strom kann weiter selbst verbraucht oder gespeichert werden.

Der Messstellenbetreiber ist bei Anlagen größer 7 kW verpflichtet innerhalb der nächsten Jahre die entsprechende Technik bei Ihnen einzubauen. Bei Anlagen zwischen 2 kW und 7 kW ist hingegen der Messstellenbetreiber hierzu zu beauftragen, da es sich um keinen sogenannten Pflichteinbaufall handelt.

Auch für Messstellenbetreiber handelt es sich beim Solarspitzengesetz um neue rechtliche Vorgaben. Alle Messstellenbetreiber in Deutschland sind aktuell dabei die erforderlichen Prozesse, insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeit der Steuerung, aufzubauen sowie die notwendige Hardware zu beschaffen. Dies wird voraussichtlich noch einige Monate in Anspruch nehmen. Ab 2026 können Sie mit dem Einbau von Steuerboxen rechnen. Ihr Messstellenbetreiber wird sich bei Ihnen melden, sobald es so weit ist. 

Ja. Nicht betroffen sind:

  • Bestandsanlagen, die vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden,
  • Stecker-Solargeräte (Balkonkraftwerke) unter 2 kW,
  • Anlagen in der Direktvermarktung oder in der unentgeltlichen Abnahme.
     
  • Höherer Eigenverbrauch senkt Ihre Stromkosten.
  • Verlängerte Förderdauer bei negativen Börsenpreisen sichert Wirtschaftlichkeit.
  • Intelligentes Energiemanagement optimiert die Nutzung Ihres Solarstroms.